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Die Fallstricke bei der Zeitarbeit

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Zeitarbeit: Arbeit auf Zeit, um Auftragsspitzen in Unternehmen mit geliehenen Arbeitskräften abzufedern. Ein stimmiges Geschäftsmodell – eigentlich. Allerdings sind Arbeitnehmer häufig über Jahre in der Leiharbeit stecken geblieben. Eine Gesetzesänderung soll das verhindern. Worauf Leiharbeitnehmer durch die seit April geltenden Neuregelungen verstärkt achten müssen, erklärt Joachim Duhnenkamp von der Arbeitnehmerkammer Bremen.

Dauer der Zeitarbeit begrenzt

„Eine Tätigkeit in einem Entleihbetrieb ist nur noch 18 Monate am Stück möglich“, erläutert der Rechtsberater. Danach müsse eine dreimonatige Unterbrechung erfolgen. Bei Überschreiten der neu eingeführten Höchstüberlassungsdauer entsteht nach der gesetzlichen Neuregelung ein fiktives Arbeitsverhältnis zum Entleihbetrieb. Dies sei nicht immer im Interesse des Leiharbeitnehmers, etwa, wenn der Entleihbetrieb in finanziellen Schwierigkeiten ist und die dortige Perspektive für Arbeitnehmer ungewiss.

Schnelles Handeln ist gefragt

Um einem Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleihbetrieb zu entgehen, ist schnelles Handeln gefragt: „Wenn ein fiktives Arbeitsverhältnis entstanden ist, muss binnen Monatsfrist eine sogenannte Festhalteerklärung abgegeben werden“, so Duhnenkamp. Darin bekundet der Zeitarbeitnehmer, dass er weiterhin bei dem Verleihbetrieb angestellt bleiben will. Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung kann ebenfalls in einem Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiharbeiter enden – etwa, wenn der Verleihbetrieb nicht über die Erlaubnis zur Arbeitsüberlassung verfügt. Oder wenn Leiharbeit fälschlich als Werkvertrag ausgewiesen wird.

Lohn muss nach neun Monaten angepasst werden

Das Gesetz hat noch weitere Konsequenzen: Geringere Entlohnung nach den Tarifen der Zeitarbeitsbranche ist nur noch in den ersten neun Monaten der Arbeitnehmerüberlassung möglich – danach ist der im Entleihbetrieb übliche Tariflohn oder Lohn zu zahlen. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Wird der Lohn von Beginn an schrittweise angehoben, muss erst nach 15 Monaten das angestrebte Lohnniveau erreicht werden. „Nach sechs Wochen muss der erste Zuschlag während dieser gestreckten Angleichung erfolgen“, erläutert Duhnenkamp.

Der Beitrag Die Fallstricke bei der Zeitarbeit erschien zuerst auf nord24.


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